Jugendordnung (Stand 11/2000)

1. Mitglied der Jugendgruppe können Jugendliche werden, die vor dem 1.1. das 12. Lebensjahr vollendet haben. Der Antrag ist auf einem Vordruck des Vereins schriftlich zu stellen und muß die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten tragen. Als Jugendliche gelten alle Jungen und Mädchen bis zum vollendeten 18.Lebensjahr.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand des Vereins mit einfacher Mehrheit.
Die Ablehnung des Vereins bedarf keiner Begründung.

2. Die Jugendgruppenarbeit bezweckt, die Jugendlichen zu weidgerechten Anglern zu erziehen, sie mit dem Wasserhaushalt, Natur.- und Umweltschutz vertraut zu machen und ihnen die Kenntnisse für die Ablegung der Fischerprüfung zu vermitteln.

3. Die Jugendlichen verpflichten sich, an den Unterweisungen durch die Jugendbetreuer teilzunehmen und Dienstleistungen am Vereinsgewässer im Rahmen der Fischerei auszuführen. Bei dreimaligem unentschuldigtem Fehlen an den Unterweisungsstunden kann der/die Jugendliche ausgeschlossen werden.
Fischen, auch in Begleitung von Vereinsmitgliedern, gilt nicht als Entschuldigung.
Nach Beendigung des 16. Lebensjahres und erfolgreich abgelegter Fischerprüfung kann auf schriftlichen Antrag des Jugendlichen die Übernahme als Vollmitglied in den Verein erfolgen.
Bis dahin darf die Fischerei (mit einer Handangel) nur unter Aufsicht eines erwachsenen Inhabers des gültigen Jahresfischereischeins ausgeübt werden.

4. Der Beitrag wird vom Gesamtvorstand festgelegt. Der amtliche Fischereischein ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

5. Die Jugendleiter betreuen die Jugendlichen ohne Ansehen der Person gleichberechtigt. Ihren Anordnungen ist im Interesse der Sicherheit der Jugendlichen am Wasser und bei sonstigen Verrichtungen Folge zu leisten.
Eine Haftung für die Jugendlichen, sowie für eine erfolgreiche und reibungslose Ausbildung übernimmt der Verein nicht.

6. Die Satzung, Gewässerordnung und Fischereirichtlinien des Vereins gelten sinngemäß für alle Vorkommnisse und Unstimmigkeiten.

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